Vollmachten, Verfügungen und Testament

So machen Sie es richtig:

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie selbst, wer Ihre gesetzliche Betreuung übernehmen soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr allein regeln können. Die Betreuerin muss vom Betreuungsgericht offiziell eingesetzt werden und wird auch durch diese Stelle in ihrer Arbeit kontrolliert. Für eine Betreuungsverfügung bestehen keine Formvorschriften.

Sie können für den Betreuungsfall Wünsche äußern, wen Sie z.B. als Betreuerin vorschlagen und festlegen, wen Sie ablehnen, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrer Betreuerin respektiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen usw. Die Betreuerin muss jährlich vor dem Gericht Rechenschaft ablegen

Für die Aufbewahrung der Betreuungsverfügung gibt es keine feste Regelung. Möglichkeiten der Aufbewahrung sind die Hinterlegung:

  • bei den eigenen Unterlagen,
  • bei einer Anwältin (kostenpflichtig) oder
  • bei einer Person Ihres Vertrauens.

Vollmachten

Vollmachten sind eine Vorsorgemöglichkeit auf dem privaten Weg. Dabei haben Sie die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht oder eine Generalvollmacht zu erteilen.

In der Vorsorgevollmacht legen Sie jetzt Vollmachten für einen späteren Zeitpunkt fest. Sie ist an die von Ihnen festgelegten Bedingungen gebunden und gilt nur für die Angelegenheiten, die Sie benannt haben. In die Vollmacht setzen Sie die dafür jeweils von Ihnen ermächtigte Person ein.

Die Generalvollmacht stellt eine Vertretung in allen Angelegenheiten dar. Dennoch müssen einige Bereiche ausdrücklich erwähnt werden. Sie tritt sofort in Kraft.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung soll gewährleisten, dass Ihre persönlichen Vorstellungen bezüglich medizinischer und lebensverlängernder Maßnahmen berücksichtigt werden, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, diese selbst zu äußern oder durchzusetzen. Durch Unfälle oder Krankheiten, die zu dauerhafter Bewusstlosigkeit, schwerer Hirnschädigung oder Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers führen, kann man schnell in solch eine Lage kommen. Dann ist es besser, vorgesorgt zu haben. Eine Patientenverfügung sollte zusätzlich und getrennt von einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht aufgesetzt werden. Vorlagen beziehungsweise Beispiele dafür, wie der Text für eine solche Verfügung gestaltet sein kann und weitere Informationen, z.B. über die Form, Hinterlegung und Verbindlichkeit einer Patientenverfügung, erhalten Sie bei Ihrer Ärztin, allen zugelassenen Notarinnen oder im Internet beim Bundesministerium der Justiz unter www.bmj.bund.de.

Eine Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen bietet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Seite www.bmjv.de zum kostenlosen Download an.

Unter diesem Link finden Sie im Besonderen Erklärungen zu Vollmachten, die für den Eintritt eines Pflegefalles eine große Rolle spielen:

https://www.onlinekontocheck.de/ratgeber-bankvollmacht-kontovollmacht-fuer-den-pflegefall/